Vollzug Zuständigkeitsgesetz

Sozialhilfeleistungen können interkantonal vergütet werden. Die Verrechnung zwischen den Kantonen ist im Zuständigkeitsgesetz geregelt. Zuständige Stelle im Kanton St.Gallen ist das Amt für Soziales. Es stellt den interkantonalen Zahlungsverkehr sicher und führt Rechtsmittelverfahren.

Formulare finden Sie unter Arbeitsmittel für Gemeinden.