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Persönliche Sozialhilfe
Persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Persönliche Sozialhilfe umfasst die betreuende sowie die finanzielle Unterstützung.
Für die Ausrichtung der persönlichen Sozialhilfe wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde. Diese kann Ihnen Informationen über Ansprüche, Rechte und Pflichten geben.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft SR 101 neues Fenster
- Verfassung des Kantons St.Gallen sGS 111.1 neues Fenster
- Sozialhilfegesetz sGS 381.1 neues Fenster
- Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) SR 851.1 neues Fenster
- Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer SR 852.1 neues Fenster