Erwachsenen- und Kindesschutz

Brücke

….gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen … (aus der Präambel der Bundesverfassung)

Vormundschaftliche Massnahmen

Vormundschaftliche Massnahmen werden ergriffen, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Interessen wahrzunehmen und ihre Angelegenheiten allein zu besorgen. Sie werden durch die Vormundschaftsbehörden angeordnet.

Zivilrechtlicher Kindesschutz

Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen können oder wollen, beschliesst die Vormundschaftsbehörde zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen.

Vormundschaftsbehörden

Sie finden die Adressen der Vormundschaftsbehörden auf den Internetseiten der Gemeinden.

Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

Das Departement des Innern ist vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Es ist als solche insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Unterlassungen der Vormundschaftsbehörden im Bereich der vormundschaftlichen Betreuung, des zivilrechtlichen Kindesschutzes (Kindesschutzmassnahmen) und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind. Verfahrensleitende Abteilung und Ansprechstelle ist der Vormundschaftsdienst.

Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Das bald 100-jährige Vormundschaftsrecht wird grundlegend erneuert und weicht einem modernen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KES), das voraussichtlich per 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt

  Abteilung Familie und Sozialhilfe
Adresse: Spisergasse 41
PLZ/Ort: 9001 St.Gallen
Telefon/Fax: 058 229 33 18 / 058 229 45 00