Betriebsbewilligung

zur Führung einer privaten Einrichtung für Menschen mit Behinderung

zwei junge behinderte Männer beim Popkonzert, einer spielt Gitarre, einer singt.

Zuständigkeit und Vorgehen

Für die Führung einer privaten Einrichtung für Menschen mit Behinderung ab drei Plätzen bedarf es gemäss Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10. Januar 2002 einer Betriebsbewilligung. Der Kantonsratsbeschluss wurde bis 31. Dezember 2012 verlängert (siehe Botschaft Behinderteneinrichtungen).

 

Die Verordnung über private Behinderteneinrichtungen regelt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie über die staatliche Aufsicht.

 

Weitere Grundlagen finden Sie in den folgenden Downloads

Kontakt

  Abteilung Behinderung
Adresse: Spisergasse 41
PLZ/Ort: 9001 St.Gallen
Telefon/Fax: 071 229 33 18 / 071 229 45 00