
Soziales im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
Sie sind hier:
Finanzierung
Der Bundesrat hat am 7. November 2007 den Vollzugsbeginn der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 1. Januar 2008 festgelegt. Damit ist der Kanton St.Gallen seit diesem Stichtag hauptverantwortlich für die Betriebs- und Investitionsbeiträge an die Wohnheime, Tages- und Werkstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton St.Gallen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind:
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) neues Fenster
- Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe (InvHG) neues Fenster
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe neues Fenster
- Sozialhilfegesetz (SHG) neues Fenster
- Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE neues Fenster
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE neues Fenster
Beitragsanerkennung
Seit dem 1. Januar 2008 werden die bisherigen Bundesbeiträge neu durch den Kanton St.Gallen geleistet, sofern die Einrichtung die Beitragsvoraussetzungen erfüllt.
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen kantonalen Richtlinien über die Beitragsanerkennung:
Betriebsbeiträge
Die bisherigen TAEP-Verträge des Bundes wurden per 1. Januar 2008 durch neue Verträge zwischen den Trägerschaften der Einrichtungen und dem Departement des Innern des Kantons St.Gallen abgelöst. Die kantonalen Verträge regelten die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen inkl. allfälligen bewilligten Platz- und Betreuungszuschlägen während der NFA-Übergangsfrist 2008 bis 2010.
Ab dem Betriebsjahr 2011 werden die Leistungen und deren Finanzierung mittels Leistungsvereinbarungen zwischen dem Departement des Innern des Kantons St.Gallen und den Trägerschaften der Einrichtungen geregelt.
Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBB)
Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung sollen künftig in allen Ostschweizer Kantonen und im Kanton Zürich leistungsorientiert entschädigt werden. Um die dafür notwendigen Grundlagen zu erhalten, wird der individuelle Betreuungsbedarf (IBB) der in diesen Einrichtungen betreuten Personen anhand von Indikatoren erhoben. Zusätzlich liefern die IBB-Erhebungen wichtige und nützliche Angaben zur Angebotsstruktur der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Im Kanton St.Gallen wurde im ersten Quartal 2012 die zweite IBB-Erhebung durchgeführt.
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen Erhebungsgrundlagen:
| Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBB) Grundversion 2012 - gültig ab Januar 2012 (223 kb, PDF) | 27.03.2012 | ||
| IBB WH_Bogen GB_KB (30 kb, PDF) | 27.03.2012 | ||
| IBB WH_Bogen PB_SB (30 kb, PDF) | 27.03.2012 | ||
| IBB TS_Bogen GB_KB (31 kb, PDF) | 27.03.2012 | ||
| IBB TS_Bogen PB_SB (31 kb, PDF) | 27.03.2012 |
Investitionsbeiträge
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen kantonalen Richtlinien zur Ausrichtung von Investitionsbeiträgen:
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
Betriebsbeiträge für Personen, die ausserkantonale Angebote nutzen, müssen von demjenigen Kanton übernommen werden, in dem eine betreute Person vor Eintritt in die Einrichtung gewohnt hat (Wohnsitzprinzip). Voraussetzungen für die Übernahme der Betriebsbeiträge sind eine IVSE-Anerkennung der Einrichtung sowie eine personenbezogene Kostenübernahmegarantie.
Spezifische Informationen dazu finden Sie bei der Verbindungsstelle IVSE des Amtes für Soziales des Kantons St.Gallen:
Finanzierungsbeiträge für Nutzerinnen und Nutzer
Nutzerinnen und Nutzer eines Wohnangebots finanzieren die von der Einrichtung festgelegte Tagestaxe mit ihrer IV-Rente, evtl. mit Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen.
Über die Finanzierung einzelner Aufenthalte informiert Sie die jeweilige Einrichtung.