Pflegeheimliste

Stuhlreihen

Die Kantone haben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung zur Gewährleistung der stationären Pflege und Betreuung von älteren Menschen eine Planung zu erstellen und eine Pflegeheimliste zu führen. Mit der Aufnahme einer stationären Betagteneinrichtung in die kantonale Pflegeheimliste erhält diese die Berechtigung, Pflegeleistungen an eine festgelegte Zahl allgemein versicherter Personen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen. Die Anerkennung und Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistungen zur AHV ist ebenfalls an diese geknüpft.

Aufnahme

Die Aufnahme der Plätze einer Einrichtung in die kantonale Pflegeheimliste ist an einen Bedarfsnachweis und an die Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen geknüpft

 

Das Aufnahmeverfahren ist zweistufig:

1. Stufe: Bedarfsnachweis

2. Stufe: Erfüllung der qualitativen Zulassungsbedingungen

 

Anträge zur Pflegeheimliste, insbesondere Neuaufnahmen oder Aufnahmen von zusätzlichen Plätzen, werden durch das Amt für Soziales geprüft. Anpassungen der Pflegeheimliste werden von der Regierung erlassen.