Aufsicht

Grundsatz

 

Staatliche Aufsicht ist dort notwendig, wo betagte Menschen auf institutionelle Betreuung und Pflege angewiesen sind und dadurch Abhängigkeitsverhältnisse entstehen. Um das Wohl und den Schutz der Betagten zu gewährleisten, ist ein Zusammenwirken der verschiedenen Beteiligten notwendig. Es ist die Aufgabe aller, sich für die Lebens-, Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität in den Einrichtungen einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und wenn notwendig zu handeln.

 

Die Aufsichtsstruktur des Amtes für Soziales unterscheidet folgende vier Aufsichtsebenen:

 

Aufsichtsebene 1

Individuelle Aufsicht

Bewohnerinnen/Bewohner oder die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter

 

Aufsichtsebene 2

Fachspezifische Aufsicht

Leitung der Einrichtung

 

Aufsichtsebene 3

Interne Aufsicht

Leitendes Organ der Trägerschaft

 

Aufsichtsebene 4

Staatliche Aufsicht

Amt für Soziales, Kanton St.Gallen

Beschwerdeweg

Der Beschwerdeweg folgt bei privaten Einrichtungen ohne Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde den vier genannten Aufsichtsebenen. Somit führt der Beschwerdeweg von der ersten, individuellen Ebene bis hin zur staatlichen Ebene.

Politische Gemeinde als Aufsichtsbehörde

Über öffentliche Betagten- und Pflegeheime sowie über private Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde übt die jeweilige Standortgemeinde die Aufsicht aus. Dem Verzeichnis Einrichtungen in der Pflegeheimliste kann entnommen werden, ob es sich um eine öffentliche, private mit einer Leistungsvereinbarung oder private Einrichtung handelt.

Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA)

 

Mit der UBA steht eine unabhängige, als Verein organisierte Anlaufstelle zur Verfügung, die bei Konflikten berät, unterstützt und schlichtet.