Betagten- und Pflegeheime

Betagten- und Pflegeheime

 

Die politische Gemeinde orientiert sich am kantonalen Bedarfsrichtwert und sorgt für ein bedarfsgerechtes stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot für ältere Menschen. Öffentliche sowie private Trägerschaften erfüllen mit ihrem vielfältigen Platzangebot in Betagten- und Pflegeheimen diese Aufgabe. Die Zuständigkeiten regelt das Sozialhilfegesetz (Art. 28 bis 35) vom 27. September 1998 (abgekürzt SHG) sowie das Bundesgesetz über die Krankenversicherungen (Art. 39) vom 18. März 1994 (abgekürzt KVG).

Gegensatz Alter

Betagten- und Pflegeheime auf der kantonalen Pflegeheimliste

 

Alle Betagten- und Pflegeheime, die in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen sind, können ihre Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen. Die Anerkennung und die Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistungen zur AHV sind ebenfalls an die Aufnahme in die kantonale Pflegeheimliste geknüpft.

Bewohnende von Betagten- und Pflegeheimen, die nicht auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, müssen auch für die Pflegeleistungen selber aufkommen (keine Beträge der obligatorischen Krankenversicherung). Die entsprechenden Einrichtungen finden Sie hier.

 

Betagten- und Pflegeheime mit kantonaler Betriebsbewilligung

Betagteneinrichtungen mit mehr als fünf Plätzen, welche durch Private getragen werden und keine Leistungsvereinbarung mit einer oder mehreren Gemeinden haben, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons und werden durch das Amt für Soziales beaufsichtigt.

Betagten- und Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag

Öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen, die über eine Leistungsvereinbarung mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, unterstehen der kommunalen Aufsicht (Art. 28, 32, 33 SHG). Als öffentliche Einrichtungen gelten Institutionen, welche durch eine oder durch mehrere Gemeinden betrieben werden.

 

Das Amt für Soziales stellt den Gemeinden folgende Hilfsmittel zur Verfügung: