
Soziales im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
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Aufsicht
Grundsatz
Die Aufsicht soll gewährleisten, dass die Kinder in den Kindertagesstätten eine angemessene Betreuung finden und ihr Wohl gewahrt wird.
Kennzeichnend für das heutige Aufsichtsverständnis ist, dass bei jedem Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen in einer Einrichtung verschiedene Beteiligte Verantwortung tragen. Aufsicht ist deshalb nicht nur Sache der Betroffenen oder der einzelnen privaten oder staatlichen Stellen, sondern ein Zusammenwirken von verschiedenen Verantwortlichen.
Aufgabe der Verantwortlichen der verschiedenen Aufsichtsebenen ist es, sich für die Betreuungsqualität der Einrichtung einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und wenn notwendig zu handeln.
Aufsichtsebene 1 Individuelle Aufsicht
Eltern oder die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter
Aufsichtsebene 2 Fachspezifische Aufsicht
Leitung der Kindertagesstätte
Aufsichtsebene 3 Interne Aufsicht
Leitendes Organ der Trägerschaft
Aufsichtsebene 4 Staatliche Aufsicht
Amt für Soziales, Kanton St.Gallen
| Weitere Informationen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Grundlagen zur staatlichen Aufsicht (75 kb, PDF) | 18.04.2011 | |||
| Richtlinien interne Aufsicht (69 kb, PDF) | 18.04.2011 | |||
Aufgaben des Amtes für Soziales als staatliche Aufsichtsbehörde
- Es stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind bzw. eingehalten werden.
- Es prüft Organisation, Konzept, Ausrichtung und Selbstevaluation der Einrichtung.
- Es stellt sicher, dass die Verantwortung der Aufsichtsebene 2 und 3 geregelt ist.
Meldepflicht der Einrichtung
Nach Art. 5 Bst. c der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime ist dem Amt für Soziales alle sechs Monate das Verzeichnis der aufgenommenen Kinder einzureichen (Stand per 31. März und per 30. September). Sie können das Verzeichnis selber erstellen oder die Vorlage des Amtes für Soziales verwenden.