Bewilligung

Zuständigkeit und Vorgehen

Für die Führung einer Einrichtung der Heimpflege mit drei und mehr Plätzen bedarf es gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption und der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime einer Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales.

 

Die beiden Verordnungen regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Aufsicht.