
Soziales im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Soziales im Kanton St.Gallen
Servicebereich
Sie sind hier:
Bewilligung
Zuständigkeit und Vorgehen
Für die Führung einer Einrichtung der Heimpflege mit drei und mehr Plätzen bedarf es gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption und der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime einer Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales.
Die beiden Verordnungen regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Aufsicht.
| Richtlinien und Grundlagen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Richtlinien Betriebskonzept (67 kb, PDF) | 18.04.2011 | |||
| Richtlinien interne Aufsicht (69 kb, PDF) | 18.04.2011 | |||
| Grundlagen zur staatlichen Aufsicht (75 kb, PDF) | 18.04.2011 | |||